Bewegung und Veränderung bedeuten Leben. Vor allem durch die Leidenschaft und das Engagement unserer Mitglieder und Mitarbeiter*innen stehen wir als freier Träger fest mit beiden Beinen auf dem Boden und unser Kopf ist in den Sternen. Ein Verein gründet sich, wenn Gleichgesinnte hinter einer gemeinsamen Idee stehen.
Gern heißen wir neue Mitglieder in unserem Verein willkommen. Um Teil unseres Vereins zu sein, muss die Satzung des Vereins berücksichtigt werden. Diese kann im unteren Bereich eingesehen werden. Einmal im Jahr treffen sich alle Mitglieder zur Jahreshauptversammlung. Hier werden alle Themen besprochen, die den Verein leiten und tragen.
Von den Mitgliedern des Vereins soll zur Unterstützung ein jährlicher Beitrag in Höhe von € 25,00 eingezahlt werden.
Vereinssatzung des ELAN e.V. – Erleben und Lernen durch Abenteuer in der Natur
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „ELAN e.V.“. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Der Sitz des Vereins ist in 99084 Erfurt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und –ziel
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, der Erwachsenenbildung und der Bildung für eine nachhaltige Entwicklung. Wesentliche Grundlagen sind dabei die Erlebnis- und Umweltpädagogik im Sinne des § 3 dieser Satzung. Der Verein bezweckt insbesondere die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Jugendarbeit gemäß § 11 des SGB 8 (KJHG) und der Jugendsozialarbeit gemäß § 13 des SGB 8 (KJHG). Dabei kommt vor allen Dingen der
- außerschulischen Jugendbildung mit allgemeiner, sozialer, kultureller und naturkundlicher Bildung
- Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit
- internationalen Jugendarbeit
- Kinder- und Jugenderholung
- ausgleich sozialer Benachteiligungen
ein hoher Stellenwert zu.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung des allgemeinen Demokratieverständnisses durch die lebendige Vermittlung von sozialen Kompetenzen wie z.B. Hilfsbereitschaft, Kooperation und Toleranz. Lernprozesse, die mit den Methoden des handlungsorientierten Lernens gefördert werden, sollen der Verbesserung des Sozialverhaltens, der Persönlichkeitsbildung und der Verbesserung der Alltagskompetenz dienen. Bei der Vereinsarbeit stellt außerdem die Umwelterziehung und der Natur- und Umweltschutz einen thematischen Schwerpunkt dar. Im Sinne des Zusammenwachsens Europas bemüht sich der Verein um eine Förderung der internationalen Verständigung, z.B. durch interkulturelle Begegnungen. Im physischen Bereich will der Verein durch sportliche Aktivitäten das bewusste Körperempfinden sensibilisieren. Es ist insgesamt Ziel des Vereins, eine ganzheitliche Sichtweise des Lebens zu vermitteln.
3. Erreicht werden sollen diese Ziele z.B. durch:
- 3.1 die Durchführung von erlebnis- und naturpädagogischen Klassen- und Gruppenfahrten, City Bound Projekten, Ferienfreizeiten, Wildnis-Seminaren
- 3.2 Workshops, Kursen und Projekten, sowohl in städtischen als auch in ländlichen Wohn- und Lebenswelten
- 3.3 Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit.
- 3.4 Projekte im Rahmen einer Bildung für eine nachhaltige Entwicklung.
- 3.5 Spezielle geschlechtsspezifische Angebote für Mädchen und Jungen.
- 3.6 Ausbildung von Multiplikator*innen.
4. Der Verein bemüht sich um Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Institutionen, Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe und Vereinen, die ähnliche Zwecke verfolgen, auf regionaler, bundesweiter und internationaler Ebene.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem Verein zugewandt werden, richtet sich nach den jeweiligen steuerrechtlichen Vorschriften.
§ 4 Mitgliedschaft
- 1.1 Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die die in der Satzung festgelegten Ziele und Aufgaben des Vereins unterstützen.
- 1.2 Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen, Verbände und Vereine werden, die die in der Satzung festgelegten Ziele und Aufgaben des Vereins unterstützen.
2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet
- a) Mit dem Tod des Mitglieds
- b) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
- c) durch Ausschluss aus dem Verein
4. Der Verein wahrt Neutralität im Hinblick auf Religion, Ethnie, Geschlecht und Herkunft seiner Mitglieder.
5. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss kann nur auf einen wichtigen Grund, insbesondere auf vereinsschädigendes Verhalten, gestützt werden. Dem Mitglied sind die Gründe seines Ausschlusses mitzuteilen. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören.
6. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zusendung des schriftlichen Ausschlussbeschlusses Widerspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Verein kann einen Mitgliedsbeitrag erheben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist zu Beginn jedes Geschäftsjahres fällig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1997.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen.
2. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagungsordnung, mindestens vierzehn Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt, wenn es von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe eines Grundes schriftlich gefordert wird, oder wenn es von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
4. Die Mitgliederversammlung wird durch der/die Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung des/der Vorsitzenden übernimmt der/die Stellvertreter*in die Leitung. Bei Bedarf wird ein*e Versammlungsleiter*in bestimmt.
5. Die Mitgliederversammlung ist vereinsöffentlich, d.h. sowohl die ordentlichen als auch die Fördermitglieder können teilnehmen.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
7. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Fördermitglieder haben bei der Mitgliederversammlung beratende Funktion. Der Text der beabsichtigten Satzungsänderung ist der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich beizufügen.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die:
- 9.1 Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer*innen
- 9.2 Entgegennahme und Billigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichtes, des jährlichen Kassenberichts sowie des Haushaltsplanes
- 9.3 Entlastung des Vorstandes
- 9.4 Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
- 9.5 Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung gemäß § 33 und § 41 BGB.
- 9.6 Beschlussfassung über grundsätzliche Inhalte der praktischen Vereinsarbeit im Rahmen des in § 2 festgelegten Vereinszwecks
Um Mitglied des ELAN e.V. zu werden und weitere Informationen zu erhalten, wenden Sie sich bitte an unsere Geschäftsstelle:
ELAN e.V.
Brühler Straße 52
99084 Erfurt
Telefon: 0361 5512863
E-Mail: info@elanev.de
§ 7 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
- 2 Vorstandsmitgliedern
- 1 Geschäftsführer*in
- 1 Kassenwart*in
- 2 Beisitzer*innen
2. Die zwei Vorstandsmitglieder, der/die Geschäftsführer*in und der/die Kassenwart*in sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt (Wahrung des Vieraugenprinzips). Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes zu beachten.
- 3.1 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die zwei Vorstandsmitglieder, der/die Geschäftsführer*in und der/die Kassenwart*in werden einzeln gewählt. Scheidet eines der zwei Vorstandsmitglieder, der/die Geschäftsführer*in oder der/die Kassenwart*in während der Amtsperiode aus, so muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der/ des Ausgeschiedenen wählen.
- 3.2 Die Beisitzer*innen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Gesamtvorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden die Beisitzer*innen während der Amtsperiode aus, so kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen.
- 4.1 Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Gesamtvorstandsmitglieder anwesend sind.
- 4.2 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen relevant werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Satzungsänderungen sind allen Mitgliedern innerhalb von vier Wochen schriftlich mitzuteilen.
5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere hat er:
- 5.1 die Mitgliederversammlung vorzubereiten, einzuberufen und die Tagungsordnung aufzustellen.
- 5.2 die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
- 5.3 den Jahresbericht, Kassenbericht und Haushaltsplan zu erstellen.
- 5.4 die laufenden Geschäfte des Vereins durchzuführen.
- 5.5 Dienst- und Arbeitsverträge abzuschließen.
- 5.6 Beschlüsse über Aufnahmen und Ausschluss von Mitgliedern zu fassen.
6. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit fernmündlich oder auch schriftlich gefasst werden, wenn sich kein Vorstandsmitglied dagegen ausspricht.
7. Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 8 Mittel
1. Die Mitglieder des Vereins sind zur Leistung von Beiträgen verpflichtet.
2. Der Verein finanziert sich durch Spenden, Beiträge und Zuwendungen.
§ 9 Kassenprüfer*in
1. Es wird 1 Kassenprüfer*in von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt.
2. Aufgaben einer/eines Kassenprüfer*in ist es, am Ende des Geschäftsjahres die Einnahmen, Ausgaben und den Kassenstand zu prüfen.
3. Der/die Kassenprüfer*in gibt das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung bekannt. Der schriftliche Prüfungsbericht ist am Protokoll der Mitgliederversammlung beizufügen.
§ 10 Schiedsklausel
Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.
§11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Mehrheit beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung zu benennende Mitgliedsorganisation des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
Erfurt, den 28.01.2017