Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Anmeldung

Bitte melden Sie sich schriftlich mit dem zugesandten Anmeldeformular an. Mit der Unterschrift auf dem Anmeldeformular erkennt der / die Gruppenverantwortliche unsere Geschäftsbedingungen an. Dieser / Diese Vertragspartner*in steht auch für die Reiseverpflichtungen der Teilnehmer*innen ein. Nach Eingang der Anmeldung erhalten Sie von uns eine schriftliche Buchungsbestätigung beziehungsweise Rechnung.

§ 2 Bezahlung

Die Bezahlung des Gesamtbetrages erfolgt nach Ende der Veranstaltung und ist sofort, ohne nochmalige Zahlungsaufforderung, fällig. Bitte vermerken Sie auf der Überweisung unbedingt Ihre Rechnungsnummer.

§ 3 Rücktritt

Sie können jederzeit vor Veranstaltungsbeginn durch eine schriftliche Erklärung von der gebuchten Veranstaltung zurücktreten. In diesem Fall können von Ihnen bei Rücktritt:

  • bis 42 Tage vor Veranstaltungsbeginn 30 % der Veranstaltungskosten
  • Rücktritt 41 bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn 40 % der Veranstaltungskosten
  • Rücktritt 29 bis 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn 70 % der Veranstaltungskosten
  • Rücktritt 14 bis 0 Tage vor Veranstaltungsbeginn 75 % der Veranstaltungskosten

ohne Nachweis als Entschädigung gefordert werden. Diese Regelung gilt auch für den Reiserücktritt einzelner Personen. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs der schriftlichen Rücktrittserklärung bei uns. Lassen Sie ohne Abmeldung eine gebuchte Veranstaltung verstreichen, berechnen wird Ihnen einen Betrag von 75 % der Veranstaltungskosten. Wir empfehlen daher unbedingt den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.

§ 4 Ersatzgruppe

Tritt die Gruppe von der Buchung zurück, kann stattdessen ein Dritter (Klasse / Gruppe / Einzelne*r) in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintreten. Der Veranstalter kann dem Wechsel der Anmeldenden widersprechen, wenn diese den besonderen Anforderungen der Veranstaltung nicht genügen, bzw. gesetzliche oder behördliche Vorschriften dem Wechsel entgegenstehen. Wird beim Wechsel die Zahl der angemeldeten Personen vermindert, so kann ohne Nachweis eine Entschädigung von 50 % des Teilnehmerpreises je verminderter teilnehmender Person gefordert werden.

§ 5 Leistung

Der vereinbarte Inklusivpreis beinhaltet die Kosten aller Leistungen, die auf dem Kostenvoranschlag oder in der Rechnung schriftlich vereinbart wurden. Im Preis nicht enthalten sind die Kosten der Hin- und Rückfahrt der Gruppe sowie die Kosten für zusätzliche und eigenständige Unternehmungen der Gruppe (z.B. Schwimmbadbesuch) außerhalb des Programms. Die Kosten der Reiserücktritts-versicherung sind ebenfalls nicht im Preis enthalten. Bei einer Buchung inklusive der von uns angebotenen Reiserücktrittsversicherung (optional auf dem Anmeldeformular wählbar) werden zusätzliche Kosten fällig. Beachten Sie hierfür die Preisübersicht und AGB der HanseMerkur Reiseversicherung AG.

§ 6 Rücktritt des Veranstalters

Der ELAN e.V. kann aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten. Wichtige Gründe sind zum Beispiel höhere Gewalt, Beeinträchtigungen der Sicherheit und / oder Gesundheit der Teilnehmer*innen während der Veranstaltung oder Krankheit von nicht ersetzbarem Personal. Schadensansprüche sind insoweit ausgeschlossen.

§ 7 Nutzungsrechte

Die Rechte sämtlicher, im Rahmen von Veranstaltungen des ELAN e.V. durch Mitarbeiter des ELAN e.V. entstandenen, Bild-, Ton- und Videoaufnahmen werden an den ELAN e.V. übertragen und können von diesem zur freien Nutzung und Veröffentlichung verwendet werden. Jede*r Teilnehmer*in bzw. deren Erziehungsberechtigten können die Übertragung der Nutzungsrechte vor Beginn der gebuchten Veranstaltung verweigern.

§ 8 Gerichtsstand / Schlussbestimmung

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Erfurt, soweit rechtlich zulässig. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Form. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Veranstaltungsvertrages bzw. der vorliegenden Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen.

Hinweise zur Programmdurchführung

  • Unser pädagogisches Konzept setzt die aktive Mitarbeit der Teilnehmer*innen an der Veranstaltung voraus. Dabei anfallende Dienste (Küchendienst, Reinigungsdienst etc.) sind verbindliche Pflichten der Teilnehmer*innen.
  • Unsere Mitarbeiter*innen garantieren Betreuungszeiten von 08 bis 20 Uhr (inklusive drei [3] Zeitstunden Pause), außer An- und Abreistag soweit nicht anders vereinbart.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (zum Beispiel ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.
Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Belehrung gemäß § 34 Abs. 5 S. 2 IfSG

Wenn Sie eine ansteckende Erkrankung haben und Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besuchen, können Sie weitere Personen anstecken. Gerade Säuglinge und Kinder sind abwehrschwächer und können sich bei einer Ansteckung noch Folgeerkrankungen mit Komplikationen zuziehen.
Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Das Gesetz bestimmt, dass Sie nicht in Gemeinschaftseinrichtungen gehen dürfen, wenn:

  • Sie an einer schweren Infektion erkrankt sind, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden).
  • eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann. Dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr.
  • ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.

Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind so genannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen oder „fliegende“ Infektionen sind z.B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen.

Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen). Er wird Ihnen – bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte – darüber Auskunft geben, ob eine Erkrankung vorliegt, die einen Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.

Müssen Sie zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.

Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Sie bereits andere Personen angesteckt haben können, wenn Sie mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben müssen. In einem solchen Fall müssen wir die anderen, möglicherweise betroffenen Personen anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.

Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang aus-geschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass andere Personen angesteckt werden. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass diese sogenannten Ausscheider von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen.

Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall müssen Sie zu Hause bleiben.

Wann ein Besuchsverbot für Gemeinschaftseinrichtungen für Ausscheider oder möglicherweise infizierte aber nicht erkrankte Personen besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen.

Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Hausarzt oder an das Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.

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